Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs- und Lieferbedingungen der TESSERO GmbH für Hardware, Lizenzsoftware und Update- und Supportleistungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

Gültig ab 01.01.2023


Teil I: Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Lieferungen, Leistungen oder Angebote (nachfolgend: „Lieferungen“) der TESSERO GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) an ihre Kunden (nachfolgend „Käufer“) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Sie erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese dann nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, auf dortiges Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Verkäufer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.3 Die Nutzung der Software ist generell nur auf Hardware-Systemen erlaubt, die der Verkäufer dem Käufer überlassen hat. Will der Käufer eigene Hardware-Systeme benutzen (Fremdhardware), so ist dies vorab dem Verkäufer anzuzeigen und darüber hinaus ist pro eingesetzter Fremdhardware eine Pauschale nach gültiger Preisliste zu entrichten. Der Verkäufer übernimmt in diesem Fall keine Haftung für den einwandfreien Betrieb der Software auf der Fremdhardware. Der Käufer darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Die Dekomprimierung der Software ist unzulässig.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers zum Verkauf der Hardware, für die Nutzung der zu lizensierenden Software und/oder zum Abschluss eines Update- und Supportvertrages sind freibleibend und unverbindlich (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) und haben eine Bindefrist von 4 Wochen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Auftragsbestätigung des Verkäufers ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn diesem nicht unverzüglich ein Widerspruch zugeht.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellten Waren, Rechte und/oder Dienstleistungen beziehen zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Erhalt (Eingang), anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Lieferung an den Käufer erklärt werden.
2.3 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch den Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer.
2.4 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, wird der Verkäufer den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Preis des Kaufgegenstandes gemäß der Preisliste in ihrer jeweils aktuellen Fassung versteht sich ab Werk zuzüglich Verpackungskosten zuzüglich etwaiger Überführungskosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Verändert sich in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages bis zum Liefertage ein für die Preisbildung maßgeblicher Kostenfaktor; insbesondere durch Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. die Änderungen von Steuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Lasten und Aufwendungen, behält sich der Verkäufer vor, die Preise angemessen anzupassen. Festpreise gelten nur nach vorliegender schriftlicher Vereinbarung und müssen vom Verkäufer ausdrücklich als solche in der Auftragsbestätigung garantiert werden. Sollte nichts anderes vereinbart sein, gelten die INCOTERMS 2010 (ex works).
3.2 Das Zahlungsziel ist – soweit nicht anders vereinbart – "sofort" ab Leistungserbringung (Lizenzbereitstellung). Die Zahlung der zu liefernden Hardware-Systeme ist bei Bestellung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von mindestens acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 288 Abs. 2, 3 BGB zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
3.3 Hat der Verkäufer die Aufstellung und/oder Montage übernommen und ist nichts Anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen weiteren Nebenkosten (Reisekosten, Transportkosten, etc.). 
3.4 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. 
3.5 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
3.6 Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zu Gunsten des Verkäufers ein Akkreditivversprechen nicht eingelöst oder eine Lastschrift bzw. Kreditkartenabbuchung zurückgegeben wird.

Teil II: Verkauf von Hardware

4. Lieferungen und Lieferverzug
4.1 Die vom Verkäufer angegebenen Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Sie stellen nur dann verbindliche Fixtermine dar, wenn dies schriftlich vereinbart wurde und die Termine dabei als solche bezeichnet wurden.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Teillieferungen werden spätestens mit Auslieferung zur Zahlung fällig, auch wenn noch weitere Lieferungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollten. Anzahlungen sind hierbei zu berücksichtigen.
4.3 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen voraus.  Zusätzlich sind vereinbarte Zahlungs- und sonstigen Vertragsbedingungen durch den Käufer einzuhalten. Insbesondere hat der Käufer die im Rahmen der Anlieferungscheckliste angegebenen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde.
4.4 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei vom Verkäufer beauftragten Subunternehmern liegen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, dem Käufer in wichtigen Fällen den Beginn und das voraussichtliche Ende solch hindernder Umstände baldmöglichst anzuzeigen.
4.5 Der Käufer kann acht Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Nettokaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettokaufpreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
4.6 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist (Fixtermin) überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 4.5 Satz 3 dieses Abschnittes. Sowohl Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über den in Ziffer 4.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.7 Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko und ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4.8 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.9 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.10 Im Übrigen gelten die Incoterms 2010 (ex works).

5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung an der Lieferung geht mit der Übergabe über. Beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Dies gilt auch im Falle von Teilleistungen oder dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat, z.B. die Versendungskosten, die Abfuhr und/oder die Aufstellung der Ware.
5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Verzuges auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Lieferung bleibt im Eigentum des Verkäufers, bis sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche gegen den Käufer, soweit sie im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. der daraus resultierenden Forderung in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Zu den Ansprüchen gehören auch Forderungen aus laufender Rechnung.
6.2 Der Käufer darf die der Lieferung zugrundeliegende Ware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen und Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten.
6.3 Der Käufer hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich nur durch den Verkäufer oder durch vom Verkäufer beauftragte Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat dem Verkäufer jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Der Verkäufer ist berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Käufer dem Verkäufer oder seinen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von jeder Gefährdung seines Eigentums (z.B. durch Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter) unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
6.5 Alternativ zu Ziffer 6.4 ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Zahlt der Käufer die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung durch den Verkäufer oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Käufers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Käufer gewährt dem Verkäufer auch in diesem Fall schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt den Verkäufer, diese zurückzunehmen.
6.6 Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
6.7 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht bzw. bestellt, max. in Höhe von 120 % des zu besichernden Forderungsvolumens.
6.8 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an den Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die antizipierte Forderungsabtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Er handelt jedoch dabei als Treuhänder des Verkäufers. Sollte er das eingezogene Vermögen nicht gesondert verwalten und seinen Zahlungsverpflichtungen aufgrund Insolvenz nicht nachkommen, führt dies auch zur persönlichen Haftung der Organmitglieder des Käufers. Zur Einziehung der antizipiert abgetretenen Forderung ist der Verkäufer jedoch auch stets selbst berechtigt.
6.9 Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall (Sicherungsfall), kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht; hierzu gehört auch die Aushändigung der diese Angaben dokumentierenden Unterlagen und Urkunden. Macht der Verkäufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Preis dem Verkäufer für die Vorbehaltslieferung zu.

7. Sachmängel
Die gelieferten Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine nach der Art des Produktes übliche Beschaffenheit haben. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Mit dieser Maßgabe haftet der Verkäufer für Sachmängel wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dies bezieht sich nur auf die vom Verkäufer vertriebene Lizenzsoftware und nicht auf Drittsoftware, wie z. B. die Betriebssoftware „Apple“.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß der §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 534 a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.3 Der Käufer hat erkennbare Sachmängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel entsprechend nach ihrer Entdeckung.
7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
7.5 Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen. Werden vom Käufer oder Dritten Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Teile oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Es sei denn, der Käufer widerlegt eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
7.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Verkäufer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziffer 7.2 bestimmten Frist wie folgt:
8.1.1 Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Verkäufer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
8.1.2 Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 10.
8.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, soweit der Käufer den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
8.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
8.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzung gelten für die in Ziffer 8.1.1 geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 7.4,7.5, 7.9 und 7.10 entsprechend.
8.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 7. entsprechend.
8.6 Weitergehende oder andere in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 20 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Sofern unvorhersehbarer Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Verkäufer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat der Verkäufer dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Schadenersatzansprüche
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend „Schadenersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Teil III: Nutzungsbedingungen für die Lizenzsoftware

11. Vertragsgegenstand
11.1 Der Verkäufer erteilt dem Käufer eine Lizenz zur Nutzung der in der Anlage "Auftragsformular" genannten Computerprogramme – Standardsoftware - (nachfolgend "Applikationen"). Die Applikationen werden nur zur zeitlich befristeten Nutzung überlassen, nicht veräußert. Die Lizenz umfasst das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Standardsoftware zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
11.2 Die Applikationen werden dem Käufer auf den im Auftragsformular bezeichneten Datenträgern überlassen, auf denen sie als Objektprogramme in ausführbarer Form gespeichert sind. Sofern zur Applikation eine Anwendungsdokumentation gehört, kann der Käufer hierauf durch Zugang auf der Homepage des Verkäufers zugreifen. Applikationen, Dokumentation und sonstige Daten werden nachfolgend als „Lizenzmaterial" bezeichnet. Die näheren Bedingungen der Überlassung sind im Auftragsformular gekennzeichnet
11.3 Zum Lizenzmaterial gehören sämtliche Versionen des Lizenzmaterials, die der Verkäufer dem Käufer während der Dauer des Vertrags überlässt, einschließlich Upgrades und Updates.

12. Nutzungsumfang
12.1 Der Käufer ist berechtigt, die überlassenen Applikationen zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist vorbehaltlich Ziffer 12.5 auf die zeitgleiche Nutzung an einem Arbeitsplatz oder, falls im Auftragsformular mehrere Arbeitsplätze angegeben sind, auf die zeitgleiche Nutzung an der im Auftragsformular angegebenen Zahl von Arbeitsplätzen beschränkt.
12.2 "Nutzen" im Sinne dieses Vertrags ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Applikationen und Daten zum Zwecke ihrer Ausführung. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Applikationen.
12.3 Wird gemäß Auftragsformular die Anwendungsdokumentation ebenfalls auf einem Datenträger überlassen, gilt Ziffer 12.2 auch für diese.
12.4 Ist im Auftragsformular die Nutzung auf nur einem bestimmten, genau bezeichneten Arbeitsplatz (CPU) angegeben, so erstreckt sich die Berechtigung gemäß Ziffer 12.1 bis 12.3 ausschließlich auf diesen Arbeitsplatz. Ist der in der Anlage Auftragsformular bezeichnete Arbeitsplatz vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Käufer das Recht, die Applikationen und die Daten während dieser Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz zu nutzen. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Applikationen und der Daten auf einem anderen Arbeitsplatz die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.
12.5 Ist im Auftragsformular die Nutzung der Applikation in einem lokalen Netzwerk angegeben, so erstreckt sich die Berechtigung gemäß Ziffer 12.1 bis 12.3 auf die Anzahl von Arbeitsplätzen des lokalen Netzwerks, für die der Käufer gemäß Auftragsformular Lizenzen erworben hat. Ist für den Netzwerk betrieb die Installation eines Client - Programms auf den einzelnen Arbeitsplätzen erforderlich, so erstreckt sich die Berechtigung gemäß Ziffer 12.1 bis 12.3 auf die Herstellung der Anzahl von Vervielfältigungen des Client- Programms, für die der Käufer gemäß Auftragsformular Lizenzen erworben hat.
12.6 In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vervielfältigt werden. Zusätzliche Exemplare des gedruckten Lizenzmaterials können vom Verkäufer unter diesem Vertrag gebührenpflichtig bezogen werden.
12.7 Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien der überlassenen Applikationen und den darin enthaltenen Daten, sofern dies für die künftige Benutzung der Applikation, der Daten oder des Gesamtsystems erforderlich ist. Ist die Applikation mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Käufer im Falle einer Beschädigung der gelieferten Applikation beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie.
12.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, die überlassenen Applikationen mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses hat er hierzu die Zustimmung des Verkäufers einzuholen, bzw. Lizenzen zur Nutzung bereits vorgesehener Schnittstellen (API) zu Drittanbietern zu entrichten. Weitergehende Änderungen der Applikationen sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Applikationen notwendig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit einem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69 e UrhG angegebenen Beschränkungen.
12.9 Der Käufer ist nicht berechtigt, die in Ziffer 12.1 bis 12.8 genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

13. Schutz des Lizenzmaterials
13.1 Unbeschadet der gemäß Ziffern 11. und 12. eingeräumten Nutzungsrechte behält der Verkäufer alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Käufer hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Käufers an Datenträgern, Datenspeichern und sonstiger Hardware wird hiervon nicht berührt.
13.2 Der Käufer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle von ihm hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Lizenzmaterials in unveränderter Form zu übernehmen.
13.3 Der Käufer wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien des Lizenzmaterials Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen.
13.4 Der Käufer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Käufers. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Käufers oder andere Personen solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Käufer bei diesem aufhalten. Jede Nutzung der Software im Auftrag und zu Zwecken des Käufers, die außerhalb der Geschäftsräume des Käufers durch Dritte vorgenommen wird (Outsourcing), bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers.
13.5 Der Käufer wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.
13.6 Der Käufer hat das Recht, ein ihm überlassenes Upgrade des Lizenzmaterials vertragsgemäß zu nutzen. Entschließt er sich zu einer Nutzung, ist er verpflichtet, drei Monate nach Beginn der produktiven Nutzung der Neuauflage die bisher benutzte Fassung des Lizenzmaterials und alle Kopien und Teilkopien derselben an den Verkäufer zurückzugeben und, soweit diese auf Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware des Käufern gespeichert sind, vollständig zu löschen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

14. Gebühren
14.1 Die Lizenzgebühren sind im Auftragsformular festgelegt und sind monatlich zahlbar, sofern nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wird. Für Upgrades und Updates des Lizenzprogramms wird eine im Auftragsformular festgelegte Zusatzgebühr als Einmalgebühr und/oder in Form laufender Gebühren berechnet.
14.2 Die Gebühren werden zu Beginn der jeweiligen Berechnungsperiode fällig. Für Teilperioden wird die Gebühr anteilig auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt. Alle Gebühren sind sofort, ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
14.3 Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten kann der Verkäufer eine Änderung der Lizenzgebühren und der Berechnungsperioden nach billigem Ermessen vornehmen. Der Käufer wird hierüber sechs Wochen im Voraus schriftlich benachrichtigt.
14.4 Im Übrigen gelten die Regelungen von Ziffer 3.2 und Ziffer 3.4 bis 3.6 entsprechend.

15. Lieferung
15.1 Das Lizenzmaterial des Verkäufers wird dem Käufer zum selbstständigen Download zur Verfügung gestellt.
15.2 Upgrades und Updates des Lizenzmaterials werden dem Käufer regelmäßig als Download angeboten. Pflichtupdates sind als solche gekennzeichnet. Bei Nichtintsallation von Pflichtupdates ist unter Umständen die vollumfängliche Funktion des Lizenzmaterials eingeschränkt. 

16. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
16.1 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Applikationen so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Verkäufer macht für jede von ihm angebotene Applikation eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die ihre bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen angibt.
16.2 Für das Lizenzmaterial in der dem Käufer überlassenen Fassung gewährleistet der Verkäufer die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Versand gültigen und dem Käufer vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Verkäufer zur Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Käufer der vertragsgemäße Gebrauch des Programms ermöglicht wird, kann der Käufer eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder die Lizenz für die Applikation fristlos kündigen.
16.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
16.4 In die Gewährleistung einbezogen sind gemäß Ziffer 12.8, Sätze 1 und 3 in zulässiger Weise verbundene, geänderte oder korrigierte Fassungen der lizenzierten Applikationen, sofern der Käufer eine ausführliche Dokumentation der vorgenommenen Verbindungen, Änderungen und Korrekturen zur Verfügung stellt.
16.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
16.6 Bei Software, deren Sourcecode der Verkäufer selbst ändern kann und darf, beseitigt er die Mängel in der Software durch Überlassung eines Updates der Software.
16.7 Bei Software, deren Sourcecode der Verkäufer selbst nicht ändern kann, beseitigt er die Mängel in der Software nach eigener Wahl durch Überlassung eines entsprechenden Updates oder Upgrades, soweit ein solches Update oder Upgrade zur Verfügung steht oder mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann.
16.8 Jede Vertragspartei haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Der Verkäufer haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers. Die Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag von 800% der vereinbarten Nettovergütung pro Jahr.
16.9 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Verkäufer nach Maßgabe von Ziffer 16.8 nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Käufers nicht vermeidbar gewesen wäre.
16.10 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 16.5 und 16.8 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Verkäufers.
16.11 Im Übrigen gelten die Regelungen von Ziffer 10. entsprechend.

17. Einsatzbedingungen
17.1 Das dem Käufer überlassene Lizenzmaterial wurde für den Einsatz auf bestimmter Hardware und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Programmen entwickelt. Diese Einsatzbedingungen sind in der Leistungsbeschreibung angegeben.
17.2 Bei einer Benutzung des Lizenzmaterials ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß Ziffer 17.1 entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung nach Ziffer 16. Der Verkäufer wird sich in einem solchen Fall in einem angemessenen Umfang bemühen, den Service gemäß der Ziffern 22. ff. zu leisten. Der Kundendienst wird sich hierbei jedoch nur solcher Fehler annehmen, die bei Nutzung des Lizenzmaterials unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen feststellbar sind.

18. Schutzrechte Dritter
18.1 Der Verkäufer wird den Käufer gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden. Der Verkäufer übernimmt dem Käufer gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der Käufer den Verkäufer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
18.2 Sind gegen den Käufer Ansprüche gemäß Ziffer 18.1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Verkäufer auf seine Kosten das Lizenzmaterial in einem für den Käufer zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner die Lizenz für die betreffende Applikation fristlos kündigen. In diesem Fall haftet der Verkäufer dem Käufer für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe von Ziffer 16.8 bis 16.11. 
18.3 Der Verkäufer hat keine Verpflichtungen, falls die Ansprüche gemäß Ziffer 18.1 auf käuferseitig bereitgestellten Applikationen oder Daten oder darauf beruhen, dass die Applikation und darin enthaltene Datenbestände nicht in einer vom Verkäufer gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen benutzt wurden.

19. Vertragsdauer, Kündigung, Rückgabe und Löschung von Lizenzmaterial
19.1 Die Vertragsdauer wird einzelvertraglich fest vereinbart, mindestens für die Dauer von sechs Monaten und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragszeitraums von beiden Seiten kündbar. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Bei Unterbleiben der Kündigung verlängert er sich automatisch um weitere sechs Monate. Bei jeder Verlängerung ist der Vertrag erneut gemäß der Sätze 1 und 2 kündbar.
19.2 Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Bestimmungen nach Ziffer 12. (Nutzungsumfang) und Ziffer 13. (Schutz des Lizenzmaterials).
19.3 Mit Wirksamwerden einer Kündigung, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Käufer verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials an den Verkäufer zurückzugeben. Dies gilt auch für gemäß Ziffer 12.8 Satz 3 geänderte oder korrigierte Fassungen des lizenzierten Programms. Bei Lizenzmaterial, das auf Datenträgern oder Hardware des Käufers aufgezeichnet ist, tritt an Stelle der Rückgabe das vollständige Löschen der Aufzeichnung.
19.4 Ersetzt der Käufer ein gekündigtes Programm durch ein vom Verkäufer angebotenes Upgrade, so ist er berechtigt, das gekündigte Programm bis zu drei Monaten als Ausweichreserve zurückzubehalten. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

20. Verjährung, Nebenabreden
Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen nach Ziffer 12. "Nutzungsumfang" und Ziffer 13. "Schutz des Lizenzmaterials" verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung, alle anderen Ansprüche aus diesem Vertrag drei Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

Teil IV: Vertragsbedingungen für Serviceleistungen, Update und Support

21. Serviceleistungen

21.1 Sämtliche Serviceleistungen, wie beispielsweise das Aufstellen von Geräten, Wartung, Reparatur und etc. stellen eine separat zu vergütende Leistung des Verkäufers dar.
21.2 Der Käufer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die für den ungehinderten Beginn und die zügige Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bestimmen sich die Preise für Serviceleistungen nach der jeweils gültigen Preisliste.
21.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistungen dem Käufer funktionstüchtig zum Betrieb übergeben worden ist.

22. Lieferung von Updates und Upgrades
22.1 Der Verkäufer stellt in unregelmäßigen Abständen und ausschließlich im eigenen Ermessen neue Entwicklungsstände (z. B. Patches, Updates, Upgrades, Versionen) der Software (unabhängig von dem Umfang oder Bezeichnung der Änderungen "Updates" genannt) dem Käufer online aus einem vom Verkäufer angegebenen Application-Store zur Verfügung. Dem Käufer wird die Verfügbarkeit von Updates durch die Software, Newsletter, E-Mail oder anderweitige Benachrichtigung angezeigt.
22.2 Der Käufer ist zur Annahme und Installation der Updates innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach erstmaliger Anzeige der Verfügbarkeit verpflichtet. Für die Lieferung der Updates gilt Ziff. 15 von Teil II: Nutzungsbedingungen für Lizenzsoftware

23. Support
23.1 Der Verkäufer erbringt für den Käufer nachfolgende Leistungen:
23.1.1 Support zu Kernzeit: von Montag bis Freitag: 07 Uhr bis 18 Uhr (11 Stunden)
23.1.2 Support zu Kernzeit: Samstag, Sonn- und Feiertage: 09 Uhr bis 19 Uhr (10 Stunden)
23.1.3 Notfallsupport von Sonntag 19 Uhr und Montag bis Donnerstag: 18 Uhr bis 0 Uhr (7 bzw. 6 Stunden)
23.1.4  Notfallsupport Freitags 18 Uhr bis 2 Uhr, Samstags, und an Feiertagen: 19 Uhr bis 2 Uhr (8 bzw 7 Stunden)
23.2 Der Support zu Kernzeiten (siehe 23.1.1 und 23.1.2) umfasst alle moderaten (moderate Einschränkung der Geschäftsprozesse, Datenverlust liegt nicht vor, ein Workaround kann vom Käufer erwartet werden und Hilfe durch den Support ist auch erst am nächsten Werktag vertretbar), wesentlichen Einschränkungen der Geschäftsprozesse des Käufers, bedingt durch Fehlfunktionen, sowie allgemeine Fragen zur Funktion und/oder Benutzung der Software.
23.3 Der Notfallsupport (siehe 23.1.3 und 23.1.4) umfasst ausschließlich die Beantwortung wesentlicher Einschränkungen (starke oder kritische Beeinträchtigung der Geschäftsprozesse, Systemausfall, Gefährdung der Datenintegrität und ein Workaround ist nicht möglich) der Geschäftsprozesse des Käufers, bedingt durch Fehlfunktionen der Software. Im Notfallsupport werden weder moderate Störungen, noch allgemeine Fragen zur Funktion und/oder Benutzung der Software beantwortet (siehe 23.2.).
23.4 Die Supportverpflichtung umfasst Leistungen des Verkäufers zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Software beim Käufer, ohne dass jedoch jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossen werden kann. Ein bestimmter Erfolg (Mängelbeseitigung, Herstellung der Betriebsbereitschaft) ist nicht geschuldet. Gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsansprüche des Käufers bleiben unberührt.

24. Nicht umfasste Leistungen
24.1 Nicht in den Leistungen enthalten sind:
24.1.1 Leistungen für Software, die nicht unter den vom Verkäufer vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird oder die durch käuferseitige Programmierarbeiten verändert wurde;
24.1.2 Leistungen für Programmteile, die nicht zur Originalfassung der bezeichneten Software gehören; und
24.1.3 Leistungen für Programmteile, deren Funktion von anderen Programmen und/oder anderer Software abhängt.
24.1.4 Leistungen für eingesetzte Fremdhardware (nicht bei der TESSERO GmbH erworben).
24.2 Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparatur von Fremdhardware, oder Wartung und Reparatur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des Kunden im Umgang mit Soft- oder Hardware, kann der Verkäufer im eigenen Ermessen auf Wunsch des Käufers gegen separate Berechnung erbringen. Hierzu wird ein Stundensatz nach gültiger Preisliste. angesetzt. Ein Abrechnungsintervall erfolgt pro angefangene 15 Minuten.
24.3 Folgeleistungen, wie Stammdatenpflege oder Training, können jederzeit gesondert in Auftrag gegeben werden und sind gesondert abzurechnen.

25. Vergütung
25.1 Der Käufer entrichtet für die Leistungen die im Auftragsformular angegebene monatliche Vergütungspauschale monatlich im Voraus. Die Vergütung wird unabhängig von dem Abruf einer Leistung fällig.
25.2 In der Pauschalvergütung nicht enthalten sind Leistungen, die notwendig werden durch käuferseitige Nichteinhaltung der in der Dokumentation der Software enthaltenen Anweisungen, durch andere Formen der Fehlbedienung oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Software oder der Datenträger, auf denen sie aufgezeichnet ist.

26. Haftungsbeschränkungen
Die Regelungen von Ziffer 16.8 bis 16.11 gelten entsprechend.

Teil V: Schlussbestimmungen

27. Änderungsvorbehalt
27.1 Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss wesentliche technische, wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen ändern, behält sich die TESSERO GmbH das Recht vor, den Inhalt dieses Vertrags – mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten – anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
27.2 Den geänderten Vertrag wird die TESSERO GmbH dem Kunden per E-Mail oder unter hellotess.com bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail an info@hellotess.com oder schriftlich widerspricht.
27.3 Widerspricht der Kunde den Änderungen form- und fristgerecht, bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Die TESSERO GmbH hat dann das Recht den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, sofern die TESSERO GmbH das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist.

28. Außenwirtschaftsrecht
Die Ausfuhr der Produkte und/oder der dazugehörigen Unterlagen kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht nach deutschem oder ausländischem Recht unterliegen. Soweit Produkte für den Verkauf außerhalb der EU bestimmt sind, hat der Käufer alle ggf. erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen zu beschaffen.

29. Gerichtsstand und anwendbares Recht, salvatorische Klausel
29.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers in München. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
29.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG; Ausschluss der Geltung des UN- Kaufrechts).
29.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt auch unter Berücksichtigung der ergänzend angewandten gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte dar.
29.4 Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Verkaufs-und Lieferbedingungen der TESSERO GmbH Fassung 11/2022